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Was der Mindestzins konkret bedeutet

Von Claude Chatelain. Aktualisiert am 04.11.2011 48 Kommentare

Sobald der Bundesrat den Mindestzins in der beruflichen Vorsorge senkt, schlägt das hohe Wellen. Was hat die vorgestern verkündete Senkung von 2 auf 1,5 Prozent für konkrete Konsequenzen?

Tendenziell tiefere Rente: Ein zukünftiger Pensionär blättert in seinen Unterlagen zur Vorbereitung auf das Pensionsalter.

Tendenziell tiefere Rente: Ein zukünftiger Pensionär blättert in seinen Unterlagen zur Vorbereitung auf das Pensionsalter.
Bild: Keystone

Berufliche Vorsorge

Entgegen früherer Verlautbarungen wird der Bundesrat dem Parlament nicht schon in der kommenden Dezembersession, sondern erst im nächsten Jahr einen Bericht zur Zukunft der zweiten Säule vorlegen. Darin werde untersucht, ob die einseitige Belastung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Dauer sachgerecht sei, schreibt der Bundesrat in seiner gestern veröffentlichten Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss. Ferner will der Bundesrat im Bericht mögliche Massnahmen zur Abfederung von Renteneinbussen aufzeigen. Eine im Gesetz verankerte feste Formel zur Festlegung des Mindestzinssatzes lehnt der Bundesrat ab. Auch beim Umwandlungssatz, nach welchem das angesparte Altersguthaben in die jährliche Rente umgerechnet wird, will der Bundesrat nichts wissen von einer starren Formel. Eher müssten andere Optionen in Betracht gezogen werden, damit die Leistungen der zweiten Säule und deren Finanzierung nachhaltig ins Gleichgewicht gebracht werden können.

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1. Was bedeutet die Senkung des Mindestzinses für die Altersrente?
Sie wird tendenziell tiefer ausfallen. Um wie viel, lässt sich nicht abschätzen, weil viele andere Faktoren ebenfalls entscheidend sind. Zudem sind nicht alle Versicherten von dieser Senkung betroffen.

2. Warum sind nicht alle Arbeitnehmer von dieser Senkung betroffen?
Der Bundesrat schreibt einen Mindestzins vor. Diesen hat er für 2012 von 2 auf 1,5 Prozent gesenkt. Der Stiftungsrat ist frei, das Kapital höher zu verzinsen, wenn er das für angebracht hält.

3. Wann darf mit einer Verzinsung über dem gesetzlichen Minimum gerechnet werden?
Wenn die Pensionskasse an den Finanzmärkten eine höhere Rendite erzielt und auch sonst gut finanziert ist. Gut finanziert ist eine Vorsorgeeinrichtung, wenn sie ihre heutigen und künftigen Leistungen vollumfänglich erfüllen kann und darüber hin-aus Schwankungsreserven von 15 Prozent des Kapitals aufweist.

4. Muss das gesamte Kapital mit 1,5 Prozent verzinst werden?
Nein, nur der obligatorische Teil. Deshalb spricht man auch vom BVG-Mindestzinssatz. Der Stiftungsrat kann beschliessen, den überobligatorischen Teil überhaupt nicht zu verzinsen. Das passiert etwa bei sanierungsbedürftigen Kassen. Bildlich gesprochen befindet sich das Pensionskassenguthaben eines Versicherten in zwei Töpfen: dem obligatorischen und dem überobligatorischen. Rund 80 Prozent der Versicherten verfügen neben den obligatorischen auch überobligatorische Ersparnisse. Solche entstehen, wenn die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge über dem gesetzlichen Minimum liegen. Oder wenn der versicherte Lohn über dem gesetzlichen Minimum liegt.

5. Welche Auswirkungen hat die Zinssenkung bei Leistungsprimatkassen?
Die Bernische Pensionskasse (BPK) und die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVK) funktionieren noch nach dem Leistungsprimat. Hier berechnet sich die Höhe der Rente nicht aufgrund des einbezahlten Kapitals, sondern aufgrund des letzten Lohnes. Insofern hat der tiefere Mindestzins keinen unmittelbaren Einfluss auf die künftige Rente. Er hat aber einen Einfluss auf die Pensionskasse selber. Bei einem zu hohen Mindestzins fällt sie in eine Unterdeckung, falls sie den Zins an den Finanzmärkten nicht zu erwirtschaften vermag. Unterdeckung heisst, dass eine Kasse ungenügend finanziert ist, um sämtlichen künftigen Verpflichtungen nachzukommen. Hingegen hat das Anlageumfeld, das zu einer Senkung des Mindestzinssatzes geführt hat, einen Einfluss auf Pensionskassen mit Leistungsprimat. Diese können aktuell nur eine ungenügende Rendite auf ihrem Vermögen erwirtschaften. Dadurch kann eine Unterdeckung entstehen oder eine bestehende Unterdeckung sich vergrössern.

6. Warum tritt die Zinssenkung erst nächstes Jahr in Kraft? Das ist ein ewiger Streitpunkt. Logischer wäre es auf der einen Seite, der Zins würde schon für das laufende Jahr gesenkt. Schliesslich begründet der Bundesrat die Mindestzinssenkung mit der heutigen Situation an den Finanzmärkten. Niemand weiss, wie sich die Märkte im kommenden Jahr entwickeln werden. Auf der anderen Seite wäre eine sofort wirksame Zinssenkung für jene Fälle problematisch, bei welchen der Versicherte im Verlauf des Jahres das Unternehmen verlässt. Beispiel: Hat ein Arbeitnehmer die Firma per Ende Juni 2011 verlassen, so wurde sein obligatorisch angespartes Kapital bis Ende Juni zu mindestens 2 Prozent verzinst. All jene, die im Unternehmen verbleiben, müssten dagegen mit einer Verzinsung von 1,5 Prozent vorliebnehmen. Das wäre ungerecht. Deshalb gilt die Zinssenkung erst ab dem folgenden Jahr.

7. Ist es richtig, dass der Bundesrat einen Mindestzins festlegt? Müsste der Zins nicht mit einer fixen Formel aufgrundklar definierter Marktwerte ermittelt werden?
Auch das ist ein ewiger Streitpunkt. Einige finden, wie etwa der Gewerbeverband, dass der Bundesrat bei der Festlegung des Mindestzinses nicht nur die Marktrenditen, sondern auch die generelle Verfassung der Vorsorgeeinrichtungen berücksichtigen sollte. Andere hätten lieber eine fixe Formel. Das Problem besteht darin, dass sich Gewerkschaften, Pensionskassenvertreter und Versicherungsgesellschaften auf keine Formel einigen können. Der Bundesrat lehnt eine fixe Formel ab, wie er gestern in seiner Antwort auf eine Motion darlegte: «Keine Formel liefert in jedem Falle situationsgerechte Resultate».

8. Hat ein tiefer BVG-Mindestzins nicht auch Vorteile?
Doch. Ist der Mindestzins zu hoch, muss eine Vorsorgeeinrichtung unter Umständen bei ihrer Anlagepolitik Risiken eingehen, die sie lieber nicht eingehen möchte. Denn ohne Risiko gibt es keine Rendite. Dies wiederum ist negativ für die Versicherten. (Berner Zeitung)

Erstellt: 04.11.2011, 21:39 Uhr

48

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48 Kommentare

Daniel Schäffler

04.11.2011, 23:56 Uhr
Melden 82 Empfehlung

"Sobald der Bundesrat den Mindestzins in der beruflichen Vorsorge senkt, schlägt das hohe Wellen". Warum wohl. Ein einseitiger Vertrag (Obligatorisch, kann nicht wählen!!) wir nach belieben geändert. So kann kein Mensch ein vernünftiges "Altersbudget" machen. Zumal die (versprochene) Transparenz immer noch fehlt. Und wie hoch sind die Verwaltungsgebühren in der beruflichen Vorsorge? Legaler Diebst Antworten


Carlo Schnydrig

04.11.2011, 23:49 Uhr
Melden 66 Empfehlung

Die obgenannten Erklärungen sind eine Zumutung an die Beitragszahler. Die Senkung des Zinssatzes gilt als lobbygesteuertes "Bückling" des Bundesrates vor Banken und Versicherungen. Warum wird der Kostensatz dieser Institute nicht näher durchleuchtet und bekannt gegeben und was ist mit den grossen Gewinnen der vergangenen Jahren geschehen? Ständige Mehrbelastungen der Arbeitnehmer ist der Trend!! Antworten




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