USA bestehen auf dem Abkommen

Aktualisiert am 22.01.2010

Die amerikanische Steuerbehörde erwartet nach eigenen Aussagen, dass die Schweiz die UBS-Kontendaten liefert – trotz Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Die USA erwarten, dass die Schweiz den Vergleich einhält: US-Finanzminister Timothy Geithner (links) und der Schweizer Botschafter in den USA, Urs Ziswiler, nach der Unterzeichnung des Doppelbesteuerungsabkommens im September 2009.

Die USA erwarten, dass die Schweiz den Vergleich einhält: US-Finanzminister Timothy Geithner (links) und der Schweizer Botschafter in den USA, Urs Ziswiler, nach der Unterzeichnung des Doppelbesteuerungsabkommens im September 2009.
Bild: Keystone

Die amerikanische Steuerbehörde IRS erwartet, dass die Schweiz das Abkommen mit den USA im Fall UBS auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts respektiert.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom Freitagabend erinnerte das IRS an das Abkommen zwischen den USA und der Schweiz vom vergangenen August über die Herausgabe von Kundendaten der UBS.

USA hoffen auf Selbstanzeigen

Das IRS habe erfahren, dass die Schweizer Gerichte in dieser Sache ein Urteil gefällt hätten, das das IRS noch nicht habe einsehen können. «Wir haben die klare Erwartung, dass die Schweizer Regierung die Bestimmungen der Übereinkunft auch weiterhin respektiert», heisst es in der Stellungnahme.

Die USA hofften vor allem auf Selbstanzeigen, wie der Wirtschaftsrechtsexperte Peter V. Kunz gegenüber «10 vor 10» sagte. Entsprechend wäre dann der Druck auf die Schweiz relativ gering. Jetzt müssten die beiden Staaten verhandeln – wenn das scheitere, stehe man am selben Ort wie vor dem Vergleich.

Steuerhinterziehung, nicht Steuerbetrug

Die Schweizer Regierung hat sich im August 2009 mit der amerikanischen Steuerbehörde auf die Übergabe der Kontendaten von 4450 UBS-Kunden geeinigt, die sich mutmasslich der schweren Steuerhinterziehung oder des Steuerbetrugs schuldig gemacht haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess am Freitag die Beschwerde einer betroffenen Kundin gegen die Amtshilfe der Schweizer Steuerbehörde gut. Es qualifizierte das Vergehen der Kundin als Steuerhinterziehung und nicht als Steuerbetrug, was gemäss Schweizer Recht nicht strafbar ist. Eine Übergabe der Daten der Kundin an die amerikanische Steuerbehörde wäre entsprechend dem Urteil rechtswidrig. (oku/ddp)

Erstellt: 22.01.2010, 22:15 Uhr

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