Schutz vor rassistischer Diskriminierung ungenügend
Aktualisiert am 23.02.2010 6 Kommentare
Sie empfiehlt deshalb verschiedene Massnahmen, um insbesondere im Privat- und Verwaltungsrecht bestehende Lücken zu schliessen. Damit sollen beispielsweise Benachteiligungen beim Abschluss von Miet- oder Arbeitsverträgen ausgeräumt werden.
Wie EKR-Präsident Georg Kreis am Dienstag bei der Präsentation eines Analysepapiers sagte, gibt es heute in der Schweiz nach wie vor ein «gravierendes Rechtsdefizit» im Kampf gegen rassistische Diskriminierungen. Zwar gebe es strafrechtliche Bestimmungen, mit denen zum Beispiel Straftaten von Rechtsextremen, persönliche Beleidigungen oder auch die Verbreitung von Pamphleten gut erfasst würden. Diese Bestimmungen seien jedoch täterorientiert und der Schaden und das Leiden, welche die Opfer erlitten, seien «fast sekundär».
Anpassungen im Strafrecht verlangt
Die EKR verlangt deshalb in einem Katalog mit zehn Empfehlungen, dass einerseits das heutige Antirassismusrecht zunächst auf Herz und Nieren geprüft, anderseits aber auch die internationalen Standards der Menschenrechte ohne Einschränkungen angewendet und auf privat- und verwaltungsrechtlicher Ebene gesetzliche Verbote rassistisch begründeter Diskriminierungen erlassen werden. Damit sollen zum Beispiel Benachteiligungen wegen der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft bei der Suche nach einem Arbeitsplatz oder einer Wohnung ausgeräumt werden. Ebenso gehe es auch darum, allen Menschen den gleichen Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu gewähren. Die bereits bestehenden Beratungsstrukturen und Ombudsstellen sollen dazu weiter gestärkt und neue Schlichtungsstellen in den Kantonen und Städten aufgebaut werden.
Anpassungen verlangt die EKR aber auch im Strafrecht. Hier soll der Tatbestand der Rassendiskriminierung ebenfalls überarbeitet und in einigen Punkten ausgeweitet werden. Zudem soll den Vereinigungen, die sich im Kampf gegen Rassismus engagieren, ein Mitwirkungsrecht in Strafprozessen eingeräumt werden. Grundsätzlich sei es das Ziel der EKR, die Effizienz sowohl in Bezug auf den allgemeinen Schutz der Menschen wie auch der Verfahren in einem Einzelfall zu erhöhen. Dazu müsse einerseits das bereits bestehende Recht weiter gefördert werden, sagte Kreis. Auf der andern Seite brauche es allerdings auch ein klares Bekenntnis der Politik zu einer wirksamen Anti-Rassismus-Politik. Dies sei die notwendige Basis, um weitere gesetzgeberische Schritte machen zu können. In konzeptioneller Hinsicht könnten dabei zum Beispiel das Gesetz zur Gleichstellung von Mann und Frau oder das Behindertengleichstellungsgesetz zum Massstab genommen werden. (sam/ddp)
Erstellt: 23.02.2010, 12:02 Uhr
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6 Kommentare
Dass es ein gravierendes Rechtsdefizit gibt, wie Herr Kreis als Begründung für die Forderungen der EKR angibt, mag ja zum Teil stimmen. Aber ebenso bedenklich ist es, wie die EKR mit ihrem geschäftigen Präsidenten in missonarischem Eifer sich immer wieder anmasst, Recht nach ihrem Gutdünken durchzusetzen. Das ist nicht Aufgabe der EKR. Vielleicht sollte der BR hier Klartext reden, nötig wäre es! Antworten
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