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SVP-Initiative und Gegenvorschlag: Wo liegen die Unterschiede?

Von Olivia Kühni. Aktualisiert am 28.11.2010 110 Kommentare

Sowohl die SVP als auch das Parlament wollen verurteilte Ausländer bei schweren Delikten ausschaffen. Doch zwischen den beiden Vorlagen gibt es einen fundamentalen Unterschied.

Lässt nicht länger die Richter entscheiden: Die Ausschaffungsinitiative, hier der Kampagnenstart.

Lässt nicht länger die Richter entscheiden: Die Ausschaffungsinitiative, hier der Kampagnenstart.

Am 28. November stimmt die Schweiz über die von der SVP lancierte Ausschaffungsinitiative ab – und über den Gegenvorschlag, den das Parlament zur Initiative ausgearbeitet hat. Beide Vorlagen haben das Ziel, straffällig gewordene Ausländer bei bestimmten kriminellen Taten des Landes zu verweisen. Doch im Detail gibt es Unterschiede.

Was will die Ausschaffungsinitiative?

Ausländer sollen aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie wegen bestimmter Delikte verurteilt worden sind. Der Initiativtext nennt als Vergehen vorsätzliche Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Raub, Menschen- oder Drogenhandel, Einbruch oder Betrug von Sozialversicherungen. Bei einer Annahme der Initiative müsste das Parlament genau festlegen, welche Delikte immer zur Ausschaffung führen. Das ist gemeint, wenn Medien in den letzten Wochen von einem «Automatismus» gesprochen haben: Wird ein Ausländer wegen einer Tat verurteilt, die in dieser Liste steht, muss er automatisch ausgeschafft werden – es liegt nicht mehr im Ermessen des Richters, eine Ausschaffung zu veranlassen oder nicht.

Fazit: Entscheidend für eine Ausschaffung ist alleine, ob ein Ausländer ein bestimmtes Delikt begangen hat. Wie schwer seine Schuld wiegt, spielt keine Rolle. Ebenso wenig, wie lange er hier lebt und wie er sich im Allgemeinen verhält. Sehen Sie hier den Text der Ausschaffungsinitiative im Wortlaut.

Was will der Gegenvorschlag des Parlaments?

Der Gegenvorschlag sieht vor, dass Ausländer ausgewiesen werden, wenn sie für Taten verurteilt werden, auf die eine Gefängnisstrafe von einem Jahr oder mehr steht. Das sind Mord, vorsätzliche Tötung, Vergewaltigung, schwere Körperverletzung, Geiselnahme, Menschenhandel, qualifizierter Raub oder schwere Drogendelikte.

Der Missbrauch der Sozialversicherungen führt zur Ausschaffung, wenn der Verurteilte eine Gefängnisstrafe von mindestens 18 Monaten erhält. Betroffen sind dabei auch Steuerdelikte.

Ausserdem sollen Ausländer ausgeschafft werden, wenn sie – egal wegen welcher Tat – zu einer Gefängnisstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt werden.

Insgesamt liegt es auch nach einer Annahme des Gegenvorschlags beim jeweiligen Richter, die Ausschaffung zu veranlassen. Er muss einschätzen, ob er diese für verhältnismässig und angemessen hält. Dabei wird er beachten, wie lange ein Ausländer bereits in der Schweiz wohnt und wie er sich allgemein verhält, ebenso, ob eine Ausschaffung völkerrechtlich möglich ist.

Ausserdem enthält der Gegenvorschlag einen Artikel, der den Bund aufruft, die Integration von Ausländern zu fördern. Der Artikel hat keine konkreten Auswirkungen, wie die St. Galler Regierungsrätin Karin Keller-Sutter an der Medienkonferenz von Bundesrätin Widmer-Schlumpf freimütig sagte. Er ist in den Text aufgenommen worden, um die Stimmen der Linken im Parlament für den Gegenvorschlag zu gewinnen.

Fazit: Entscheidend ist nicht nur, ob ein Ausländer ein bestimmtes Delikt begangen hat. Beachtet wird auch die Schwere seiner Strafe, die wiederum davon abhängt, wie der Richter die Motive und die Schuld des Verurteilten einschätzt. Zusätzlich liegt es auch noch beim Richter, die Ausschaffung explizit zu veranlassen – hier liegt der Hauptunterschied zum «Automatismus» der SVP-Initiative. Sehen Sie hier hier den Wortlaut des Gegenvorschlags.

Wie ist die Lage heute?

Das Ausländerrecht sieht die Möglichkeit einer Ausschaffung vor, wenn ein Ausländer «zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde», wenn er «erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat» oder wenn er Sozialhilfe bezieht. Lesen Sie hier den entsprechenden Passus im Ausländergesetz.

Da die Formulierung sehr ungenau ist, wenden die Kantone sie unterschiedlich konsequent an. Die Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen hat Mitte Oktober bekannt gegeben, dass nach den ihr bekannten Zahlen aus 20 Kantonen im Jahr 2009 hochgerechnet 750 Ausländer nach Straftaten die Schweiz verlassen mussten. Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf hatte zuvor bei ihrer Stellungnahme zur Initiative von jährlich um die 400 Ausländern gesprochen, die nach einer Verurteilung ausgeschafft werden.

Was würde sich mit Annahme der Initiative ändern? Was würde anders, sollte der Gegenvorschlag durchkommen?

Bei einer Annahme der SVP-Initiative würde künftig für jeden entsprechend verurteilten Ausländer automatisch die Ausschaffung veranlasst. Laut Bundesrätin Widmer-Schlumpf würden damit jährlich etwa 1400 straffällig gewordene Ausländer ausgeschafft.

Zuverlässig berechnen lässt sich diese Zahl jedoch nicht. Denn: Trotz Automatismus könnte nicht jeder Verurteilte auch tatsächlich in die Heimat geschickt werden. Droht ihm in der Heimat beispielsweise Folter, darf die Schweiz ihn nach Völkerrecht nicht zurückschicken – egal, was er verbrochen hat. Auch wenn ein Land sich weigert, eine Person ohne gültige Papiere als Staatsangehörigen anzuerkennen, kann die Schweiz sie nur mit Schwierigkeiten ausschaffen.

Was mit solchen Ausländern geschieht, ist auch heute bereits unklar. Sie bleiben ohne klaren Status im Land, tauchen teilweise unter oder leben als vorläufig Aufgenommene hier, bis sich die Situation in ihrem Heimatland gebessert hat und die Schweiz sie ausschafft.

Bei einer Annahme des Gegenvorschlags bestehen diese Schwierigkeiten genauso. In diesem Fall ist die tatsächliche Zahl der Ausschaffungen noch schwieriger zu prognostizieren, weil es nach wie vor die Richter sind, die nach ihrem Ermessen das entsprechende Urteil fällen. Bundesrätin Widmer-Schlumpf schätzt, dass mit dem Gegenvorschlag jährlich etwa 800 straffällig Gewordene ausgeschafft würden.

Weshalb äussern Rechtsexperten Kritik an der SVP-Initiative?

Grund für die Kritik ist genau das, was die Initiative und den Gegenvorschlag unterscheidet: der Ausschaffungsautomatismus. Dies, weil so der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht beachtet wird – eines der wichtigsten Prinzipien moderner Rechtsstaaten. Es besagt, dass Strafen immer, eben, verhältnismässig sein müssen: Ein jugendlicher Randalierer darf nicht tagelang eingesperrt werden, ein Taschendieb nicht mit der gleichen Härte bestraft werden wie ein bewaffneter Bankräuber, wer in Notwehr handelt nicht gleich wie ein kalter Mörder.

Die Verhältnismässigkeit lässt sich nicht gut in Paragrafen kleiden, da sie eben genau dazu aufruft, jeden Einzelfall sorgfältig zu betrachten. Darum belässt der Gegenvorschlag den Entscheid über eine Ausschaffung beim Richter. (Bernerzeitung.ch/Newsnet)

Erstellt: 27.10.2010, 12:04 Uhr

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110 Kommentare

tiemo wydler

31.10.2010, 10:56 Uhr
Melden

wirtschaftskriminalität kommt im initiativtext nicht vor ... schon komisch. wem wollen die herren der svp damit wohl einen gefallen erweisen ... ? Antworten


Jürg Heldner

27.10.2010, 14:23 Uhr
Melden

@Mark Keller: Ihre Meinung ist zum Glück die einer kleinen realitätsfremden Minderheit geworden. Das Haltbarkeitsdatum der Gutmensch-Rethorik ist abgelaufen. Zeit Nägel mit Köpfen zu machen. JA am 28.11.2010. Antworten



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