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Läden sollen nach 22 Uhr keinen Alkohol mehr verkaufen

Aktualisiert am 27.01.2012 125 Kommentare

Der Bundesrat will gezielt gegen nächtliche Alkoholexzesse vorgehen. Läden sollen deshalb ab 22 Uhr keine alkoholischen Getränke mehr verkaufen dürfen. Gelockert Werden jedoch die Werbeeinschränkungen.

Am späten Abend bald nicht mehr möglich: Ein Mann kauft an einem Kiosk Bier.

Am späten Abend bald nicht mehr möglich: Ein Mann kauft an einem Kiosk Bier.
Bild: Keystone

Umfrage

Soll es Läden von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt sein, Alkohol zu verkaufen? Dieses «Nachtregime» schlägt der Bundesrat vor.

Ja

 
49.8%

Nein

 
50.2%

5066 Stimmen


Gute Erfahrung in Genf

Der Kanton Genf kennt ein nächtliches Alkoholverkaufsverbot im Detailhandel seit 2005. Ab 21 Uhr darf in Genfer Läden kein Alkohol mehr verkauft werden. Seither ist die Zahl der jugendlichen Rauschtrinker gesunken. Dies zeigte eine Untersuchung von Sucht Info Schweiz im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit im Jahr 2010 - fünf Jahre nach der Einführung des Nachtregimes. So sind im Kanton Genf die Spitaleinlieferungen wegen Alkoholmissbrauchs im Vergleich zur übrigen Schweiz gesunken.

Zwischen 2002 und 2007 hatte die Anzahl der Spitaleinlieferungen aufgrund von Alkoholvergiftungen schweizweit insgesamt zugenommen. In Genf hingegen drehte der Trend; die Zahl der Jugendlichen zwischen 10 und 15 Jahren, die deswegen ins Spital eingeliefert wurden, sank.

Gemäss Schätzungen der Experten liegt die Zahl der Notaufnahmen wegen Alkoholvergiftungen bei den 10- bis 29-Jährigen aufgrund des Alkohol-Verkaufsverbot um 35 Prozent tiefer als in der übrigen Schweiz.

Das Verbot zeigte jedoch keine Wirkung bei den über 29-Jährigen. Dies bestätigt die Annahme, dass Jugendliche und junge Erwachsene alkoholische Getränke oft ungeplant und spontan einkaufen. Verkaufseinschränkungen in den Geschäften beeinflusse daher den Alkoholkonsum der Jugendlichen, erklärte Sucht Info Schweiz.

Im Kanton Genf dürfen zwischen 21 Uhr abends und 7 Uhr morgens Läden keinen Alkohol mehr verkaufen. Zudem ist es Tankstellen und Videotheken grundsätzlich verboten, alkoholische Getränke im Sortiment zu führen. Entsprechende oder ähnliche Verbote kennen auch Deutschland, Frankreich, Grossbritannien und Italien. (sda)

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In der Nacht werde mehr Alkohol konsumiert als zu anderen Tageszeiten, hält der Bundesrat in seiner Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes fest. Entsprechend häuften sich zu diesen Stunden die Fälle problematischen Alkoholkonsums.

Der Bundesrat schlägt deshalb ein «Nachtregime» vor: Von 22 Uhr bis 6 Uhr soll der Detailhandel keinen Alkohol mehr verkaufen dürfen, und in Restaurants sollen während dieser Stunden keine Lockvogelangebote wie «happy hours» mit vergünstigten alkoholischen Getränken mehr möglich sein.

Keine Preiserhöhungen

Auch in den übrigen Punkten hält der Bundesrat an den Eckwerten fest, die er vergangenen Herbst nach der Vernehmlassung beschlossen hatte. So verzichtet er vollständig auf preisliche Massnahmen. Eine eingehende Prüfung von Massnahmen gegen Billigstangebote habe gezeigt, dass gezielte Preiserhöhungen rechtlich heikel wären, schreibt der Bundesrat.

Preiserhöhungen, die alkoholische Getränke aller Preisklassen treffen würden, wären wiederum unverhältnismässig. Der Alkoholkonsum nehme schliesslich seit 20 Jahren stetig ab, gibt der Bundesrat zu bedenken. Im Jahr 1990 lag der Pro-Kopf-Konsum bei 10,8 Litern reinem Alkohol, im Jahr 2010 bei 8,5 Litern.

Steuerermässigung für Selbstgebranntes

Entschieden hat der Bundesrat auch, die Spirituosensteuer nicht an die seit 1999 aufgelaufene Teuerung anzupassen. Sie soll bei 29 Franken pro Liter reinen Alkohols bleiben. Eine Anpassung an die Teuerung hätte dem Bund Mehreinnahmen von 300 Millionen Franken gebracht.

Von der Besteuerung ausnehmen will der Bundesrat Nahrungsmittel wie Pralinen und Fertig-Fondue. Spirituosenhersteller, die nur kleinste Mengen brennen, sollen zudem eine Steuerermässigung erhalten.

Neu sind zudem nicht mehr die 48'000 Personen steuerpflichtig, die von einem Lohnbrenner Alkohol herstellen lassen, sondern neu die eigentlichen Hersteller, also die Lohnbrenner. Diese stellen dem Auftraggeber die Steuer jedoch in Rechnung. Die Zahl der steuerpflichtigen Hersteller reduziert sich dadurch von 48'000 auf rund 3000.

Weniger strenge Werbevorschriften

Lockern will der Bundesrat ausserdem die Werbebeschränkungen für Spirituosen. Heute ist alles verboten, was nicht in direktem Bezug zur Spirituose steht. Künftig sollen die Hersteller mehr Spielraum haben. Werbung, die den Alkohol «verherrlicht», soll jedoch verboten bleiben.

Unverändert bleibt das gesetzliche Mindestalter für die Abgabe alkoholischer Getränke. Bier und Wein gibt es ab 16 Jahren, Spirituosen und Alcopops ab 18. Die Kantone sollen nach wie vor die Möglichkeit haben, strengere Vorschriften festzulegen.

Gesetzliche Grundlage für Testverkäufe

Die Einhaltung der Altersgrenzen soll weiterhin mit jugendlichen Testpersonen überprüft werden können. Der Bundesrat will dafür eine rechtliche Grundlage schaffen. Die Ergebnisse von Testkäufen sollen in Strafverfahren jedoch nur verwendet werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

So müssen etwa die Eltern der Jugendlichen zugestimmt haben, und die Testkäufe müssen von anerkannten Fachorganisationen oder Behörden durchgeführt werden. Weiter dürfen keine Massnahmen getroffen werden, die das wahre Alter der Jugendlichen verschleiern.

Das Bundesgericht hat vor kurzem festgehalten, dass Alkohol- Testkäufe durch Minderjährige als verdeckte Ermittlung gelten. Fehlbare Händler könnten nicht strafrechtlich belangt werden, solange der Bund oder die Kantone die Verwertung der Beweise nicht ausdrücklich erlauben.

Monopol des Bundes fällt

Mit der Totalrevision des Alkoholgesetzes wird der Ethanol- und Spirituosenmarkt liberalisiert: Der Bund verzichtet auf das Monopol zur Herstellung und Einfuhr von Spirituosen beziehungsweise Ethanol und zieht sich ganz aus dem Handel zurück. Damit braucht er keinen eigenen Logistikbetrieb mehr. Alcosuisse soll privatisiert werden.

Weiter will der Bund auf die meisten Bewilligungsverfahren verzichten. Bewilligungspflichtig bleibt der steuerfreie Bezug von Ethanol, der nicht für den Menschen ungeniessbar gemacht worden ist. (kpn/sda)

Erstellt: 27.01.2012, 09:25 Uhr

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125 Kommentare

anton haefliger

27.01.2012, 09:41 Uhr
Melden 37 Empfehlung

dann wird auf vorrat gekauft und vermutlich deswegen gleich noch mehr gesoffen. aber hauptsache man erweckt den eindruck, dass etwas getan wird... Antworten


Philipp Rittermann

27.01.2012, 10:30 Uhr
Melden 28 Empfehlung

also ich bin dafür, dass auch bei plausch-veranstaltungen wie dem wef, die bundesräte nur rimus trinken dürfen! Antworten




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