Kaum Chancen für Schadenersatzklagen

Aktualisiert am 08.01.2010

Obwohl die Finma gemäss Bundesverwaltungsgericht illegal gehandelt hat, als die der UBS die Auslieferung von Kundendaten an die USA befahl, dürften Schadenersatzklagen gegen die Finma nur wenig Aussicht auf Erfolg haben.

Die blosse Tatsache, dass man vor Gericht Recht bekomme, begründe nicht per se eine Staatshaftung, sagte der Rechtsprofessor Peter Hänni von der Universität Freiburg am Freitag im Gespräch mit der Nachrichtenagentur SDA. «Sonst würde jedesmal, wenn man gegen eine Verfügung einer Behörde gewinnt, der Staat haften müssen. Das kann es nicht sein.»

Der Rechtsschutz sei durch den Instanzenweg sichergestellt. Sonst würden die Behörden ständig mit der Drohung leben müssen, für Verfügungen haften zu müssen, sagte Hänni.

Damit Schadenersatzklagen gegen die Finanzmarktaufsicht Finma Aussicht auf Erfolg hätten, müsste die Behörde willkürlich gehandelt haben. «Das wird aber in der Praxis selten angenommen. Sonst gäbe es permanent Schadenersatzprozesse», sagte Hänni.

Geringe Chancen vor Bundesgericht

Ob das Urteil vom endgültig ist, steht noch nicht fest. Es ist offen, ob die UBS oder die Finma den Entscheid ans Bundesgericht in Lausanne weiterziehen.

Es sei theoretisch denkbar, dass das oberste Gericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über den Haufen werfe, sagte der Berner Rechtsprofessor Peter Viktor Kunz im «Tagesgespräch» mit Radio DRS. «Die Wahrscheinlichkeit ist eher gering, dass das Urteil vom Bundesgericht umgestossen wird.», sagte Hänni.

«Ich glaube nicht, dass man die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts einfach so umstossen kann.» Nur der Bundesrat und das Parlament könnten sich auf Notstand berufen, aber nicht eine Verwaltungsbehörde. «Das Argument ist schon ziemlich wasserdicht», sagte Hänni.

Strafanzeigen möglich

Wenn das Urteil bestehen bleibe, könnte die FINMA strafrechtliche Probleme bekommen, weil sie Bankdaten ohne juristische Grundlage herausgegeben habe, sagte Kunz: Das sei nichts anderes als eine strafbare Bankgeheimnisverletzung.

«Über mögliche Strafen will ich nicht spekulieren. Im Prinzip wäre eine bedingte Busse eine Möglichkeit», sagte Kunz. Zudem hätte die Finma ein Renommée-Problem, wenn FINMA-Präsident Eugen Haltiner in ein Strafverfahren hineingezogen würde. Dafür bräuchte es allerdings noch die Ermächtigung durch den Bundesrat.

Man kann sich vorstellen, dass die UBS-Kunden über ein Strafverfahren ihre Position in einem Schadensersatzverfahren verbessern möchten, sagte Hänni. Wenn eine Strafanzeige zu einer Verurteilung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses führen würde, seien die Chancen in einem Schadensersatzverfahren grösser.

Allerdings müsste die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob sie eine Strafanzeige weiterverfolgen und zur Anklage führen werde, sagte Hänni.

Der Schwarze Peter bleibe möglicherweise bei der FINMA oder beim Bundesrat hängen, sagte Kunz. Die UBS sei indes die grosse Gewinnerin. Sie könne argumentieren, dass sie auf Anweisung der Finma habe handeln müssen.

Wenig Hoffnung in USA

Trotz ihres Sieges vor Gericht besteht für diese UBS-Kunden wenig Hoffnung in den USA. «Ich kann mir nicht vorstellen, dass die UBS- Kunden mit Erfolg geltend machen könnten, die Daten seien widerrechtlich geliefert worden, also dürften sie in Amerika nicht verwendet werden», sagte Hänni. Darauf habe die Schweiz keinen Einfluss. Dies liege im Ermessen der US-Behörden.

Zudem dürften die Daten schon von den US-Behörden verwendet worden sein. «Die Vorstellung, dass man das rückgängig machen könnte, erscheint mir nicht sehr realistisch», sagte Hänni. (sda)

Erstellt: 08.01.2010, 17:32 Uhr

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