Einbürgerung? Verlassen Sie Ihren Mann!
Aktualisiert am 20.01.2010 34 Kommentare
Stichworte
Die 50-jährige Frau und ihre drei Töchter hatten im Juni 2008 bei der Bürgergemeinde von Scharans ein Gesuch um die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts gestellt. Im April 2009 sicherte die Bürgerversammlung den Töchtern das Bürgerrecht der Gemeinde zu, verweigerte es aber der Mutter.
Als Grund für die Ablehnung nannte die Bürgergemeinde die Ehe der Einbürgerungswilligen mit einem Mann, der zu Beginn der Neunzigerjahre wegen bandenmässigem Diebstahl in der Schweiz verhaftet und ausgeschafft worden war. Der Mann lebe nun zwar in Wien, habe aber trotz der grossen räumlichen Distanz einen starken, negativen Einfluss auf die Familie.
Die Trennung vom Gatten empfohlen
Es sei der Bürgergemeinde nicht zuzumuten, die Frau einzubürgern. Sie distanziere sich nicht klar von jemandem, der selbst nie einbürgerungsfähig wäre und die Familie stark beeinflusse. Wenn sich die Bosnierin aber von ihrem Mann scheiden liesse, würde ihr Einbürgerungsgesuch anders beurteilt werden, schrieb die Bürgergemeinde in der Begründung ihres Entscheids.
Die abgewiesene Frau focht die Ablehnung daraufhin vor dem kantonalen Verwaltungsgericht an. Sie habe die kriminellen Taten ihres Ehemannes nie gebilligt. Im Jahr 1994 liess sie sich von ihm sogar scheiden. Zwei Jahre später heiratete sie ihn aber wieder, im Interesse der Kinder und «wohl auch aus Liebe».
Ihr Ehemann sei zudem nie mehr straffällig geworden und die 10-jährige Landesverweisung längst abgelaufen, betonte die Frau in ihrer Beschwerde. Zudem übe der Mann keinerlei negativen Einfluss auf die Familie aus.
Harte Kritik vom zuständigen Gericht
Das Verwaltungsgericht gab der Bosnierin auf der ganzen Linie Recht und richtete deutliche Worte an die Scharanser Bürgergemeinde. Der Ablehnungsentscheid sei in grobem Masse willkürlich und die Forderung einer Scheidung schlichtweg gesetzes- und verfassungswidrig. Die Argumentation der Gemeinde erscheine mehr als gesucht und sei aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar.
Die Ablehnungsbegründung beziehe sich nicht einmal im Ansatz auf eine der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung, so die Richter weiter. Das Gesetz verlange von Einbürgerungswilligen zum Beispiel die Integration in die Gemeinschaft, Vertrautheit mit einer Kantonssprache, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung und eine gesicherte Existenz.
Das Verwaltungsgericht wies die Scharanser Bürgergemeinde deshalb an, der Frau die Einbürgerung zuzusichern, ihr die Anwaltskosten zu entschädigen und auch die Gerichtskosten zu tragen. (raa/sda)
Erstellt: 20.01.2010, 11:28 Uhr
Kommentar schreiben
34 Kommentare
Wenn die Familienfreiheiten einer auslaendischen Frau geritzt werden, sorgt die Juxtiz (zu Recht!) fuer Abhilfe und Entschaedigung. Werden aber die Reise-, Ehe-, Familien- und Buergerrechte von Nurschweizern und ihren farbigen Kernfamilien von der Schweizer Konsular-, Migrations- und Zivilstandbuerokratie greuelhaft unmenschlich mit Fuessen getreten, haut die Juxtiz hoechsten noch einen drauf.... Antworten
@R.Rüegg: Wenn ich diesen Text lese bin ich einmal mehr erleichtert, dass das Volk doch nicht der absolute Souverän in unserem Staat ist! Wo würden wir hinkommen wenn der Entscheid der Bürgergemeinde endgültig und nicht anfechtbar gewesen wäre? Und das mit dem einwandfreien Leumund ist auch so eine Sache in der heutigen Zeit, in der man schnell und einfach kriminalisiert wird. Antworten
Schweiz
Remund führend in Werbetechnik
Kein Wunsch zu aufwendig, kein Format zu gross - Remund Werbetechnik löst jede Aufgabe mit modernster Technik.
Online-Wettbewerb
Jetzt mitmachen!: Gewinnen Sie einen Abend als Statist bei den Tellspielen Interlaken!
Live @ Sunset
11. bis 22. Juli - Zürich Dolder u.a. mit B.B. King, Elton John und Alanis Morissette!
Familie, Beruf und Studium
Sonia Uhlmann ist keine typische Studentin. Dank Fernstudium hat sie den Master trotzdem geschafft.




