Schweiz
Das Notrecht des Bundesrats soll eingeschränkt werden
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Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats schlägt vor, dass die Regierung bei Notverordnungen zuerst eine neue Parlamentsdelegation konsultieren muss und rasch gesetzliche Grundlagen nachreicht. Der Bundesrat kann gestützt auf die Verfassung in ausserordentlichen Lagen Verordnungen und Verfügungen ohne gesetzliche Grundlage erlassen und Ausgaben ohne vorgängige Bewilligung durch die Bundesversammlung tätigen.
In der Vergangenheit haben solche Entscheide in einigen Fällen heftige Kritik provoziert, zuletzt beim Hilfspaket für die UBS und den Entscheiden zur Aktenvernichtung im Fall Tinner. Die Staatspolitische Kommission (SPK) hat deshalb einen Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der zwar den Handlungsspielraum des Bundesrats wahren, aber gleichzeitig dafür sorgen soll, dass die normale demokratische Kompetenzordnung so rasch wie möglich wiederhergestellt wird.
Parlament soll Oberaufsicht wahrnehmen
Gemäss dem oppositionslos verabschiedeten Entwurf wird der Bundesrat verpflichtet, vor dem Erlass einer Notverordnung eine neu zu schaffende parlamentarische «Delegation für ausserordentliche Lagen» zu konsultieren, wie die Parlamentsdienste am Montag mitteilten. In besonders dringlichen Fällen ist vorgesehen, dass er sie spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss informiert.
Die Konsultation schränke die Zuständigkeit des Bundesrats nicht ein und gebe der parlamentarischen Delegation auch keine Mitverantwortung, hiess es. Sie ermögliche aber, dass das Parlament «mitschreitend» seine Oberaufsicht wahrnehmen und gegebenenfalls mit seinen Organen aktiv werden könne.
Zudem sieht der Entwurf vor, dass Notverordnungen rascher im ordentlichen Recht verankert werden. Sogenannte Polizeinotverordnungen sollen neu ausser Kraft treten, wenn der Bundesrat dem Parlament nicht innert sechs Monaten einen Entwurf für die nötigen gesetzlichen Grundlagen vorlegt.
Präventiver Effekt erwartet
Bei notrechtlichen Entscheiden, die der Vertretung der Interessen der Schweiz nach aussen dienen, schlägt die SPK eine weniger strikte Regelung vor: Erst wenn sie der Bundesrat nach einer maximalen Geltungsfrist von vier Jahren verlängert, sollen sie im analogen Verfahren wie die Polizeinotverordnungen in ordentliches Recht überführt werden müssen.
Für Ausgaben über 500 Millionen Franken schliesslich, die der Bundesrat bloss mit Zustimmung der Finanzdelegation der Räte beschliesst, soll ein Viertel der Mitglieder eines Rats die Einberufung einer ausserordentlichen Session der Bundesversammlung für die nachträgliche Genehmigung verlangen. Die Ratsbüros müssten in dem Fall die Session in der dritten Kalenderwoche nach dem Zustandekommen des Begehrens ansetzen. Eine Kommissionsminderheit möchte, dass dringliche Ausgaben in dieser Höhe in jedem Fall vorgängig vom Parlament beschlossen und nicht erst nachträglich genehmigt werden.
Die Kommission verspricht sich von diesen Vorschriften vor allem auch einen präventiven Effekt. Geeignete präzise Befristungen, Konsultations- und Informationspflichten veranlassten Bundesrat und Verwaltung zu einer gründlichen Prüfung der tatsächlichen Notwendigkeit dringlicher Massnahmen, hiess es. Die Vorlage dürfte in der kommenden Sommersession behandlungsreif sein. (tan/ddp)
Erstellt: 08.02.2010, 18:23 Uhr
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