Briten: Einfacher sterben mit Dignitas
Von Michael Meier. Aktualisiert am 29.03.2009
Eine Liberalisierung des britischen Suizid-Gesetzes von 1961, das für die Beihilfe zum Suizid eine Gefängnisstrafe von bis zu 14 Jahren vorsieht, hatte bisher im britischen Parlament keine Chance. Die frühere Gesundheitsministerin Patricia Hewitt und andere Parlamentarier wollen nun mit einem Vorstoss erreichen, dass Briten, die ihren todkranken Verwandten helfen, in die Schweiz zu Dignitas zu reisen, nicht mit Strafverfolgung rechnen müssen.
Auslöser war der Fall der Multiplesklerose-Patientin Debbie Purdy: Seit 2001 muss sie sich wegen der unheilbaren und fortschreitenden Krankheit im Rollstuhl fortbewegen. Zudem leidet die 45-Jährige unter quälenden Schmerzen. Vergeblich versuchte sie letztes Jahr, die gerichtliche Zusicherung zu erreichen, dass ihr Mann nicht bestraft würde, falls er sie zu Dignitas in die Schweiz begleitet. Hewitt möchte nun diese Unsicherheit von Angehörigen via Gesetzesänderung beseitigen. Schliesslich seien 700 Briten Mitglied von Dignitas. Und rund hundert seien in den letzten zehn Jahren in die Schweiz gereist, um dort ihr Leben freiwillig zu beenden.
Die meisten Suizidwilligen nehmen Angehörige mit in die Schweiz. Bislang wurden diese nach der Rückkehr in England nicht angeklagt, aber mit einer kriminalpolizeilichen Untersuchung konfrontiert. Der Vorstoss von Hewitt soll in den nächsten Wochen im Parlament debattiert werden. Bereits aber hat sich Premier Gordon Brown dagegen ausgesprochen.
Kehrtwende zeichnet sich ab
Für Christoph Rehmann-Sutter, den scheidenden Präsidenten der Nationalen Ethikkommission (NEK), besteht in den Herkunftsländern des Suizidtourismus wie Grossbritannien ein sehr berechtigter Anspruch an die Schweiz, dass hier vertrauenswürdige Rahmenbedingungen gelten. «Menschen in anderen Ländern sollen nicht fürchten müssen, Sterbewillige in ein schwarzes Loch zu fahren, wo keine Regulierung herrscht.»
Das Justiz- und Polizeidepartement erarbeitet derzeit Aufsichtsregeln für die Suizidbeihilfe. Das bedeutet eine Kehrtwende der bisherigen Politik. Noch im April 2006 kam ein Bericht des Departements zum Schluss: «Im Bereich der Sterbehilfe sind prinzipiell keine weiteren gesetzlichen Regelungen notwendig.» Justizminister Christoph Blocher und der Gesamtbundesrat meinten damals, die Strafverfolgungsbehörden auf kantonaler Ebene könnten Missbräuche verhindern.
Ein grundsätzliches Verbot der organisierten Suizidbeihilfe hat Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf klar ausgeschlossen. Im Mai oder Juni will sie dem Bundesrat einen Bericht vorlegen. Dem Vernehmen nach ist geplant, was bisher immer verworfen wurde: Die Ergänzung von Artikel 115 des Strafgesetzbuches, der Suizidbeihilfe für straffrei erklärt, wenn sie nicht aus selbstsüchtigen Motiven geschieht.
Mehr Transparenz gefordert
Widmer-Schlumpf will sich bis zum Vorliegen des Berichtes nicht äussern, hat aber angedeutet, was das Gesetz regeln müsste. Am Open Forum in Davos sprach sie sich gegen die «gewerbsmässige Suidbeihilfe» aus. Und in der kirchlichen Zeitschrift «reformiert» sagte sie: «Sterbehilfeorganisationen darf es nicht ums schnelle Geld gehen. Darum verlange ich, dass sie ihre Finanzen offen legen müssen.» Und: «Es dar nicht sein, dass jemand zu einer Sterbehilfeorganisation geht, und 24 Stunden später ist er tot». Auch verurteilt sie die Praxis von Dignitas, Suizidwilligen Helium zu geben und so die ärztliche Rezeptierung auszuschalten.
Das ist ganz im Sinne der NEK, dessen Präsident von Widmer-Schlumpf konsultiert wurde. Rehmann-Sutter sagt: «Wir plädieren für eine staatliche Aufsicht durch ein Gesetz auf Bundesebene.» Das Gesetz müsse die Transparenz der Finanzen gewährleisten, so dass sich weder der einzelne Sterbehelfer noch die Organisation bereichern könne.
Immer solle die Organisation neben dem ersten Gutachten eine unabhängige Zweitmeinung einholen. Komme jemand von relativ weit her aus dem Ausland, sei die Abklärung des Suizidwunsches schwieriger.
Auch für Brigitte Tag, Strafrechtsprofessorin an der Universität Zürich, wäre es der einfachste Weg, die Suizidbeihilfe auf Bundesebene zu regeln, indem der Artikel 115 mit gesetzlichen Rahmenvorgaben ergänzt würde. Bereits hat sie einen entsprechenden Vorschlag ausgearbeitet und ihn Widmer-Schlumpf zugestellt. Darin allerdings legt Tag die Suizidbeihilfe in die Letztverantwortung der Ärzte. Sie zweifelt daran, dass Laien eine menschenwürdige Freitodbegeleitung garantieren können. Für Rehmann-Sutter jedoch kollidiert eine von Ärzten verantwortete Suizidbeihilfe mit deren therapeutischem Ethos, das der Lebenserhaltung verpflichtet sei. Dem hält Tag entgegen, dass ja auch der Schwangerschaftsabbruch von Ärzten vorgenommen werde, obwohl dieser nicht zur spezifischen Aufgabe des Arztes gehöre.
«Staatlich geprüft und zugelassen»
Beide wünschen aber keine umfassende Aufsichtsgesetzgebung für Suizidhilfeorganisationen, nach dem Motto «staatlich geprüft und zugelassen». Das hätte auch für den Bundesrat «unweigerlich eine Mitverantwortung des Staates für diese Organisationen zur Folge» und würde ihnen ein «staatliches Gütesiegel» ausstellen.
Allerdings hat sich Andreas Brunner, der leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich, immer für ein Aufsichtsgesetz auf verwaltungsrechtlicher Ebene ausgesprochen, analog etwa zum Heilmittelgesetz oder Gesundheitsgesetz. Für ihn ist das Strafgesetzbuch nicht der Ort, um Qualitäts- und Sorgfaltskriterien im Detail zu regeln. Darum hat er stets gewarnt, am Artikel 115 zu schrauben.
So oder so, eine Lex Dignitas wird kommen, die freilich auch eine Lex Exit ist. Die dauernden Schlagzeilen rund um Dignitas haben den Ruf nach einem Bundesgesetz laut werden lassen. Dieses wird das von Dignitas verursachte Problem des Suizidtourismus jedoch kaum eindämmen. Laut NEK lässt sich auch die Haltung kaum begründen, dass nur Schweizer Suizidbeihilfe beanspruchen dürfen und folglich die Landesgrenze auch eine Grenze von Leben und Tod sein soll. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 29.03.2009, 23:35 Uhr
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