Ausschaffung: Für die SVP genügt eine Hanfblüte
Von Mischa Aebi. Aktualisiert am 26.07.2011 19 Kommentare
Eines von vielen Urteilen, das zeigt: Bis heute werden in der Schweiz Hanfdelikte geahndet, selbst wenn es um sehr kleine Mengen geht. (Bild: zvg)
Krimineller Financier: Werner K.Rey (Bild: Keystone )
Wirtschaftsdelikte
Mit sogenannten Weisskragenkriminellen sind sowohl der Vorschlag der SVP wie auch die Varianten der Arbeitsgruppe erstaunlich nachsichtig: So würde ein Ausländer, der wegen derselben Delikte wie der bekannte kriminelle Financier Werner K.Rey verurteilt wird, gemäss dem SVP-Vorschlag nicht ausgeschafft.
Rey wurde 1998 zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe verurteilt - wegen betrügerischen Konkurses und versuchten Betrugs. Rey war wegen weiterer Delikte, wie Betrug, angeklagt, aber wegen Verjährung schliesslich nicht verurteilt. Rey hinterliess einen Schuldenberg von 2 bis 3 Milliarden Franken. Er schuldet allein dem Kanton Bern 4,3 Millionen Franken.
Der Grund, weshalb Rey gemäss SVP-Vorschlag, auch wenn er Ausländer wäre, das Land nicht verlassen müsste: Abgesehen von Sozialbetrug sind Betrugsdelikte im von der SVP vorgeschlagenen Gesetzestext nicht aufgeführt.
Mit Millionenbetrügern ebenfalls relativ nachsichtig sind die drei anderen Varianten zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative. Hinter diesen steht die Mehrheit der Arbeitsgruppe, die Justizministerin Simonetta Sommaruga eingesetzt hatte.
Auch bei diesen drei Varianten würden viele ausländische Weisskragenkriminelle selbst dann nicht ausgeschafft, wenn sie zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verknurrt wurden, weil die Latte bei Vermögensdelikten auch dort hoch angesetzt wurde. Eine Ausnahme gibt es aber doch: Bei der Arbeitsgruppen-Variante Nummer drei hätte ein Betrugsdelikt vom Ausmass, wie es Rey begangen hat, wohl tatsächlich eine mehrjährige Landesverweisung nach sich gezogen.
Seit Veröffentlichung der Vorschläge zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative ist eine hitzige Diskussion entbrannt. Die politischen Parteien streiten, welche konkreten Delikte bei welcher Variante nun tatsächlich zur Ausschaffung führen würden. Beide Seiten haben Beispiele ins Feld geführt. Immer ging es allerdings um fiktive Situationen. So konnte die jeweilige Gegenseite stets behaupten, genau dieses Beispiel sei nun wirklich lächerlich, weil realitätsfremd. Hieb- und stichfeste Fallbeispiele liefern hingegen reale Gerichtsurteile. Diese Zeitung hat einige zusammengetragen.
Das blaue Auge
Gemäss SVP-Vorschlag wird ausgeschafft, wer wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wird – unabhängig von der Höhe der Strafe. Doch was ist einfache Körperverletzung tatsächlich? Gemäss einem Bundesgerichtsurteil vom 19.Januar 1993 genügt ein einziger Hieb, selbst wenn er keine ernsthaften Verletzungen bewirkte. In diesem Fall ging es darum, dass ein Mann aus dem Waadtland im Verlauf einer Auseinandersetzung um eine Untermiete seinem Gegenüber ins Gesicht schlug, was einen blauen Fleck unterhalb des linken Auges und Schmerzen zur Folge hatte.
Bloss Schmerzen
Noch tiefer setzten die Bundesrichter die Latte bei einem Urteil vom 14.Mai 2003 an. Es ging um einen Italiener, der mit zwei Kolleginnen eine Silvesterparty in der ABB-Halle in Zürich besuchte. Wegen eines Missverständnisses, welches seine beiden Kolleginnen provoziert hatten, schlug der Mann, im Glauben die Frauen schützen zu müssen, einem Unbekannten laut Gericht unverhältnismässig stark ins Gesicht. Die Bundesrichter werteten den Schlag, der beim Opfer bloss kurzfristige Schmerzen und Schwindelgefühl auslöste, als einfache Körperverletzung. Der Geschlagene war nicht einmal in ärztlicher Behandlung.
80 Gramm Hanf
Auch im Zusammenhang mit Drogendelikten gibt es Streitpunkte im Hinblick auf die Ausschaffungsinitiative. Strittig ist, ob bei der aktuellen Gerichtspraxis Richter bei sehr kleinen Hanfdrogendelikten überhaupt Schuldsprüche aussprechen – oder angesichts des heute in der Gesellschaft weit verbreiteten Hanfkonsums beide Augen zudrücken. Auch hier hilft ein Blick in die Strafurteilsarchive. Bei einem Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes Bern Mittelland vom 28.April 2011 wird ein Mann wegen Besitz und Verkauf von 23 Gramm Cannabis sowie wegen Konsum einer unbestimmten Menge Cannabis zu einer Geldstrafe von 90 Franken verurteilt. Verdient hat der Mann beim Verkauf des Cannabisproduktes gerade mal 50 Franken. Erwischt wurde er in der Stadt Bern. Der Mann kifft gemäss Urteil regelmässig. Bei ihm zu Hause hat die Polizei weitere 63 Gramm Hanfprodukte gefunden.
Eine einzige Hanfblüte
Um eine noch kleinere Menge geht es bei einem Strafbefehl vom 26.November 2010. In diesem Fall verknurrte das Berner Untersuchungsrichteramt einen Mann zu einer Geldstrafe von 150 Franken, weil er eine Blüte Hanf (6,6 Gramm) bei sich trug, «Anstalten zum Verkauf» traf und dazu einen Joint rauchte als er ertappt wurde. Laut der Berner Staatsanwaltschaft sind Urteile wegen so kleiner Mengen Hanf keine Einzelfälle.
Gemäss dem SVP-Gesetzesvorschlag wären die Verurteilten, zwar nicht wegen des Konsums, aber wegen Besitzens und Verkaufens der Kleinmengen Cannabis ausgeschafft worden. Denn beide Schuldsprüche beruhen auf dem Artikel 19 Ziffer 1 des Betäubungsmittelgesetzes. Genau dieser ist im SVP-Vorschlag enthalten – ohne Mindeststrafmass.
Der verbotene Zungenkuss
Vor drei Jahren wurden junge Fussballer des FC Thun verurteilt, weil sie sexuelle Handlungen mit einem noch nicht ganz 16-jährigen Mädchen begangen hatten. Einer von ihnen wurde bloss wegen eines Zungenkusses verurteilt. Dieser Spieler war zur Tatzeit 19-jährig. Weil der Straftatbestand sexueller Handlungen mit unter 16-Jährigen aber zu den im SVP-Vorschlag aufgeführten Delikten gehört, wäre er gemäss dem Vorschlag der Initianten, falls er keinen Schweizer Pass hat, automatisch ausgeschafft worden – unabhängig davon, ob er seit Geburt in der Schweiz lebt oder erst seit ein paar Monaten.
Die anderen Varianten
Gemäss den anderen Varianten zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative würden weder der wegen Zungenkuss verurteilte FC-Thun-Spieler noch die beiden Hanfdelinquenten, noch die wegen einfacher Körperverletzung Verurteilten ausgeschafft. Dies weil die Varianten der Arbeitsgruppe voraussetzen, dass der Täter zu mindestens einem halben Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird. (Berner Zeitung)
Erstellt: 26.07.2011, 11:38 Uhr
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19 Kommentare
Gratulation zu dieser schönen Recherche. Aber....warum haben sie diese nicht vor der Volksabstimmung angestellt? Dann hätte sich der eine oder andere sicher nochmal überlegt, ob er diesen populistischen, nicht zielführende und diskriminierenden Vorstoss annimmt Antworten
Dies ist eine tendenziöse, unqualifizierte u. undemokratische Berichterstattung. Das Volk hat ein Jawort gesprochen u.die Initiative ist umzusetzen !! Sie überlässt weitgehend die detaillierte Festlegung des Deliktekatalogs u. die definitive Gesetzgebung der einberufenen Kommission u. dem Parlament. Antworten
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