Schweiz
Auslieferung von UBS-Daten: Justizdepartement steht vor einem Härtetest
Von Andreas Valda. Aktualisiert am 03.08.2009 4 Kommentare
Artikel zum Thema
Einer der Eckpunkte der Vereinbarung zwischen den USA und der Schweiz ist laut «NZZ am Sonntag», dass die Schweiz ein «speditives» Rechtshilfeverfahren garantiert. Doch was heisst speditiv? Das Eidgenössische Finanzdepartement wollte sich gestern nicht dazu äussern, «solange keine Details des Abkommens bekannt sind», wie Departementssprecher Roland Meier dem TA erklärte. Auch sei man sich in Bern nicht einig, ob das Amtshilfeverfahren wirklich abgekürzt werden müsse.
Am 2. März hatte Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf den US-Justizbehörden allerdings in Aussicht gestellt, zu prüfen, ob das Amtshilfeverfahren speditiver gestaltet werden könne. Im Fokus stehen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Bundesverwaltungsgericht. Erstere nimmt die Gesuche entgegen und prüft sie. Gibt es hinreichend Anhaltspunkte, dass «Steuerbetrug oder dergleichen» vorliegt, fordert sie bei der Bank Unterlagen ein. Oft müssen Akten ergänzt werden, womit die Frist zur Einreichung zweimal läuft. Ein einzelnes Kundendossier kann bis zu 3000 Seiten umfassen.
«Aufwendig und zeitraubend»
Danach informiert das ESTV den Bankkunden mit einer Frist von 20 Tagen, einen Anwalt in der Schweiz zu benennen. Es vergeht ein Monat, gefolgt von Akteneinsicht und Stellungnahme des Anwalts. Dann wird die Schlussverfügung erstellt, die laut Aussage vom ESTV im März «aufwendig und zeitraubend» sein kann. Im ersten Amtshilfeverfahren in Sachen UBS mit den USA, das am 17. Juli 2008 eingereicht worden war, vergingen drei Monate bis zur Schlussverfügung.
Der Zustellung folgt eine 30-tägige Rekursfrist. Wird Beschwerde eingereicht, beginnt die Prozedur bei Gericht von vorne: Vorprüfung auf Zulässigkeit, Frist für Kostenvorschuss des Klägers von 20 Tagen, Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde des ESTV von 20 Tagen. Sind Gerichtsferien, verzögert sich die Prozedur um zwei bis drei Wochen. Dann darf der Beschwerdeführer innerhalb 20 Tagen nochmals antworten. Der Richter schreibt das Urteil erst nach Abschluss der Stellungnahmen.
Konkrete Vorschläge
«Im Fall der UBS-Kunden erfolgte der Entwurf des Urteils schon während des Schriftwechsels», erfuhr die NZZ im März aus Kreisen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ausarbeitung des Urteilsentwurfs und das Zirkulationsverfahren nehmen drei bis vier Monate in Anspruch. Auch diesen Verfahrensschritt habe das Gericht abgekürzt, «indem die Richter parallel arbeiteten. Damit hätte zirka drei Monate früher als üblich über die Beschwerde entschieden werden können.» Im besten Fall vergehen bei der jetzigen Praxis 6 Monate bis zum endgültigen Urteil.
Wie könnte man das Verfahren beschleunigen? Bundesverwaltungsrichter Philippe Weissenberger machte Ende März konkrete Vorschläge:
- Rechtsmittelfristen auf 10 Tage herabsetzen (so wie im Börsengesetz bei Amtshilfeverfahren der Bankenaufsicht Finma).
- Gerichtsferien aufheben (so wie im Börsengesetz).
- Gesetzliche Behandlungsfristen einführen (so wie im Asylgesetz)
Solche Fristen erscheinen indes dann als entbehrlich, wenn die Gerichte bei ihrer Arbeit die richtigen Prioritäten setzen, sagte Weissenberger. «Die Behandlungsdauer sollte ohne Weiteres auf unter zwei Monate gesenkt werden können.» Beim ESTV wurde letzten Herbst das Team von einer Handvoll Juristen auf «insgesamt 40 Leute aufgestockt, unter ihnen 15 zusätzliche Juristen», sagte ESTV-Sprecher Beat Furrer. Sie schafften von Juli 2008 bis Mitte Februar 2009 99 Fälle. Sollten 5000 Fälle in Bern eintreffen, so müssten die Abteilung massiv aufgestockt und das bisherige Verfahren stark gestrafft werden. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 03.08.2009, 11:37 Uhr
WRITE A COMMENT
4 Kommentare
Es dürfen KEINE Kunden-Daten übergeben werden. Verleumdung am Kunden ? Die UBS hat das Bankgeheimnis und das Kunden-Schutz-Versprechen. Die UBS ist die UBS und die Schweiz die Schweiz. Es kann nicht sein, dass alle CH-Bürger wegen der UBS zu bluten haben. Die UBS hat sich das selber eingebrockt und muss nun noch den Rest alleine Vollbringen. Antworten
Via Doppelbesteuerungsabkommen will der Bundesrat das Bankgeheimnis *rückwirkend* ändern, und verkauft dies als "Einhalten der Schweizer Gesetze". Der Bundesrat unterhöhlt damit das wichtigste Gut, die Rechtssicherheit. Besser wäre, die UBS würde in einer Nacht-und-Nebelaktion die Daten liefern, und würden in der Folge strafrechtlich belangt. Die Verfahrensdauer lenkt vom eigentlichen Problem ab. Antworten






Peter Senn
Für die Einsicht in Bankdaten wurden zwischen der Schweiz und den USA klare Spielregeln vereinbart, an die sich - auf Druck der USA - beide Seiten nicht mehr halten. Wenn ich dann die aktuellen Diskussionen zur Schweiz im 2. WK sehe, und die Kritik am BR, wie er damals anpasserisch gewesen sei, kann man nur lachen. Die heutige Generation fällt ja bei viel kleineren Problemen gleich um. Antworten