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Frührentner kämpft um Arbeitslosengelder

Von Nora Scheidegger. Aktualisiert am 16.03.2010

Hat ein Thuner Frührentner Anspruch auf Arbeitslosengelder, auch wenn er weiterhin arbeiten will? Laut dem Berner Verwaltungsgericht kommt es darauf an, aus welchem Grund er sich vorzeitig pensionieren liess.

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Liess er sich freiwillig pensionieren oder nicht? Dies ist die alles entscheidende Frage für einen 57-jährigen Thuner. Vor anderthalb Jahren wurde das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und einer grösseren Firma anscheinend «einvernehmlich» aufgelöst. Er erhielt 636'000 Franken aus der beruflichen Vorsorge im Sinne einer Frühpensionierung. Seither stand er in keinem Arbeitsverhältnis mehr, möchte aber weiterhin arbeiten gehen. Im Januar 2009 beantragte er bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) Arbeitslosengelder. Diese wurden ihm nicht gewährt. Der Thuner gelangte daher ans Berner Verwaltungsgericht.

Die Regeln

«Wer sich freiwillig vorzeitig pensionieren lässt, muss erst wieder zwölf Monate lang eine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben, bevor er Arbeitslosengelder beanspruchen kann», so die Begründung des Beco Berner Wirtschaft. Nur bei einer zwangsweisen oder aus wirtschaftlichen Gründen – wie beispielsweise Stellenabbau – erfolgten vorzeitigen Pensionierung bestehe sofort ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Verwaltungsgericht erklärte in seinem Urteil: «Damit soll verhindert werden, dass vorzeitig Pensionierte zusätzlich zur Pension Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne ihre weitere Vermittlungsfähigkeit unter Beweis zu stellen.» Nur wer vermittlungsfähig ist, hat auch Anspruch auf Arbeitslosengelder.

Umstritten und entscheidend war nun also, ob der Thuner aus wirtschaftlichen Gründen pensioniert wurde oder nicht. Das Beco verneinte dies und vermutete andere Gründe: Vor der Pensionierung wurde die Firma umstrukturiert. Diese Veränderungen machten dem Thuner psychisch schwer zu schaffen. Er selbst gab auf dem Formular für die ALV an, sein Austritt sei unter anderem wegen Krankheit erfolgt. Hingegen wies er darauf hin, dass bei seiner Pensionskasse in diesem Alter eine Frühpensionierung nur aus wirtschaftlichen Gründen möglich sei. Was war nun der wirkliche Grund?

Zurück ans Beco

Insgesamt konnte das Verwaltungsgericht diese Frage anhand der Akten nicht beantworten, dafür fehlten ihm wichtige Informationen: «Das Beco hat beim ehemaligen Arbeitgeber nicht abgeklärt, welcher Grund letztendlich zum Austritt und der damit verbundenen Frühpensionierung führte.» Diese Abklärungen muss es nun nachholen. Das Verwaltungsgericht wies die Sache daher an die Vorinstanz zurück. (Thuner Tagblatt)

Erstellt: 16.03.2010, 08:50 Uhr

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