Tempo-Sünder muss auf Einbürgerung warten
Von Fabian Schäfer. Aktualisiert am 26.10.2011 10 Kommentare
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Erstmals musste das bernische Verwaltungsgericht gestern über eine umstrittene Einbürgerung entscheiden. Bis vor wenigen Jahren war in diesem Bereich der Regierungsrat zuständig, da die Einbürgerung als politischer Akt galt. Nun, da sie zunehmend als Verwaltungshandlung erachtet wird, kommen strittige Fälle vor Gericht. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die hiesige Einbürgerungspraxis. Er zeigt, wieweit Straftaten eine Einbürgerung verhindern – oder eben nicht.
Der konkrete Fall, in aller Kürze: Der Mann, der den roten Pass beantragt hatte, wurde im August 2009 an ein- und demselben Tag zweimal in einer Tempo-30-Zone geblitzt. Auf der Hinfahrt fuhr er 15 und auf dem Rückweg 23 km/h zu schnell. Dafür wurde er nebst Busse von 900 Franken bedingt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt; die Probezeit beträgt drei Jahre.
Knifflig im Einzelfall
Daraufhin verweigerte ihm die kantonale Polizeidirektion das Bürgerrecht. Das Gericht stützte diesen Entscheid gestern und wies die Beschwerde des Mannes ab. Das Bürgerrecht bleibt ihm jedoch nicht auf ewig verwehrt, zumal er als gut integriert gilt, fliessend Deutsch und Französisch spricht und ein eigenes Geschäft führt. Er muss nun die Probezeit von drei Jahren und eine Zusatzfrist von 6 Monaten abwarten. Danach – im Frühjahr 2013 – sollte sein Gesuch bei «Wohlverhalten» weiter bearbeitet werden.
Die öffentliche Beratung des Verwaltungsgerichts zeigte, wie knifflig es sein kann zu beurteilen, ob jemand die «schweizerische Rechtsordnung beachtet», wie es das Gesetz so lapidar vorschreibt. Wer dieses Kriterium nicht erfüllt, erhält den Pass nicht. Der Kanton Bern hat die Regeln dazu in einer Wegleitung konkretisiert. Generell gilt: Wer wegen einer Straftat verurteilt wird, ist für eine gewisse Zeit von der Einbürgerung ausgeschlossen. Wer eine unbedingte Strafe kassiert, wird für die Strafdauer plus mindestens sechs Jahre und 8 Monate nicht eingebürgert. Diese Untergrenze gilt in der Regel auch bei unbedingten Geldstrafen, egal wie hoch sie sind.
Im Minimum 36 Monate
Für geringfügigere Taten, die nur bedingt bestraft werden – wie im Fall des Temposünders –, gilt: Die Einbürgerung ist erst nach der Probezeit, in welcher der Delinquent nicht rückfällig werden darf, wieder möglich. Sie dauert zwei bis fünf Jahre, wird aber von den Einbürgerungsbehörden noch um 6 Monate verlängert, bis das Gesuch wieder reaktiviert werden kann.
Nach diesen Fristen kann die Straftat allein eine Einbürgerung nicht mehr verhindern. Den Behörden bleibt aber viel Spielraum, da auch dann kein Anspruch auf den Pass besteht, wenn alle gesetzlich definierten Kriterien erfüllt sind. Diese sind offen formuliert: So müssen Bewerber «in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert» und «mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut» sein.
Die Junge SVP Bern zielt mit einer Initiative darauf ab, dass verurteilte Straftäter nie mehr – auch nicht nach irgendwelchen Fristen – eingebürgert werden. Oft zu reden gibt auch die Frage, wie stark die finanziellen Verhältnisse berücksichtigt werden sollen. Schon heute stehen hängige Betreibungen, ein Konkurs, Schulden oder Verlustscheine einer Einbürgerung in der Regel im Weg. Sozialhilfebezügern wird der rote Pass verwehrt, wenn die Abhängigkeit selbst verschuldet ist. Der Grosse Rat entscheidet im November, ob Sozialhilfe in jedem Fall ein Killerkriterium sein soll. (Berner Zeitung)
Erstellt: 26.10.2011, 18:55 Uhr
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