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Straf- und Massnahmenvollzug neu mit Sicherheitshaft
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Der bernische Grosse Rat hat am Montag entsprechende Änderungen des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) genehmigt. Die Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn der Schutz der Öffentlichkeit bei Entlassung anders nicht gewährleistet werden kann.
Schranken für die elektronische Kommunikation
Weiter setzt das Gesetz der Benutzung von Geräten zur elektronischen Kommunikation im Strafvollzug Schranken. Diese sollen «insbesondere» zu Bildungs- und Weiterbildungszwecken benutzt werden können.
Mit einer Verschärfung, dass sie ausschliesslich zu Bildungszwecken genutzt werden könnten, drang Thomas Fuchs (SVP/ Bern)nicht durch. Fernsehen und Radio wären dadurch zu stark eingeschränkt worden, befand die Mehrheit.
Angesichts der breiten Palette von Anstalten für Schwerverbrecher bis zu Jugendheimen brauche es zudem einen gewissen Spielraum für die Leitenden der verschiedenen Einrichtungen.
Neue Zuständigkeiten
Neben diesen inhaltlichen Änderungen ginge es bei der Debatte vorwiegend um die neue Zuständigkeit der Polizei- und Militärdirektion (POM) für den Vollzug von Strafen.
Basis für die geänderte Zuständigkeit bildet die Verwaltungsreform im Kanton Bern und die neue Schweizerische Strafprozessordnung, welche die eidgenössischen Räte 2007 verabschiedet haben.
Gestützt darauf genehmigte der Grosse Rat letzten Sommer das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung.
Dieses macht Änderungen im SMVG erforderlich, die vorwiegend terminologischer Art sind, wie es im Vortrag der Regierung an den Grossen Rat heisst. Aufgehoben wird die bisherige Zuständigkeit der Regierungsstatthalter in dieser Sache.
Im Rat herrschte weitestgehende Einigkeit sowohl bei den formalen wie auch bei den inhaltlichen Neuerungen. Dies veranlasste den Rat, es bei einer Lesung zu belassen. Er stimmte dem SMVG mit 130 zu 2 Stimmen bei elf Enthaltungen zu.
Erstellt: 15.03.2010, 16:53 Uhr
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