Sterbehilfe – Regierungsrat will keine strengeren Regeln

Der Bundesrat will strengere Regeln für die organisierte Sterbehilfe. Der Regierungsrat des Kantons Bern ist allerdings der Meinung, die gesetzliche Regelung sei genügend.

Das Schlafmittel Pentobarbital wird zuhause von Sterbewilligen eingenommen.

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Bild: Alessandro Della Bella/Keystone

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Der Bundesrat will die Suizidhilfe ausdrücklich regeln, schreibt das Bundesamt für Justiz in der Medienmitteilung vom 28. Oktober 2009. Er sieht zwei Varianten eines Gesetzesentwurfs vor, welche er an die Vernehmlassung geschickt hat, die bis am 1. März 2010 dauert.

In der ersten Variante will der Bundesrat die Gesetzgebung mit verschiedenen Sorgfaltspflichten ergänzen. So soll die suizidwillige Person ihren Willen frei äussern und sich ihren Willen reiflich überlegt haben. Dazu sollen zwei Gutachten von zwei verschiedenen Ärzten gemacht werden müssen, die von der Suizidhilfeorganisation unabhängig sind.

Als zweite Variante stellt der Bundesrat ein Verbot der organisierten Suizidhilfe zur Diskussion.

Bern lehnt strengere Regeln ab

Die Praxis zeige, dass bei der Sterbehilfe und der Suizidbeihilfe kein Handlungsbedarf bestehe, findet der Regierungsrat des Kantons Bern. Das Traktandum wurde am Donnerstag disskutiert. Das geltende Strafrecht und das Standesrecht der Ärzteschaft biete genügend Handhabe um Missbräuche zu verhindern. Allerdings müsse das geltende Recht konsequent durchgesetzt werden.

Aktuelle Gesetzgebung

Die gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines anderen Menschen ist in der Schweiz verboten. Das heisst, der Arzt oder eine dritte Person darf nicht einem Patienten eine Spritze verabreichen, welche direkt zum Tod führt.

Die indirekte aktive Sterbehilfe und die passive Sterbehilfe sind im Gesetzbuch nicht verankert und gelten als grundsätzlich erlaubt, wie das Bundesamt für Justiz auf seiner Internetseite schreibt.

Bei der indirekten Sterbehilfe werden Mittel (z.B. Morphium) eingesetzt, welche als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können. So wird der möglicherweise früher eintretende Tod in Kauf genommen. Bei der passiven Sterbehilfe werden auf lebenserhaltende Massnahmen verzichtet oder diese abgebrochen.

Bei der Suizidhilfe geht es darum, dem Patient eine tödliche Substanz zu vermitteln, die er ohne Fremdeinwirkung selber einnimmt.

(rwr)

Erstellt: 04.02.2010, 14:52 Uhr

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