Rauchverbot ist für Wirte zumutbar

Aktualisiert am 23.12.2009 4 Kommentare

Das Rauchverbot im Kanton Bern ist nach Ansicht des Bundesgerichts für Wirte zumutbar. Das geht aus der Urteilsbegründung im Fall der beiden Beschwerden hervor, die das Bundesgericht im November abgewiesen hat.

Für Wirte zumutbar: Das Rauchverbot.

Für Wirte zumutbar: Das Rauchverbot. (Bild: Christian Pfander)

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Eingereicht hatten die Beschwerden im Frühling dieses Jahres GastroBern, der Wirteverband des Kantons Bern, und die Betreiber einer Thuner Bar. GastroBern machte in der Beschwerde gegen die Ausführungsbestimmungen des Kantons zum Gesetz über den Schutz vor Passivrauchen geltend, diese seien unverhältnismässig.

Auch stellten sie eine zu starke Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit dar.

GastroBern wandte sich ausserdem gegen die Bestimmungen zu den Fumoirs, also den abgetrennten Bereichen für Raucher in den Gaststätten. Dort ist zwar die Bedienung erlaubt, nicht aber der offene Ausschank. Die Wirte bezeichneten diese Bestimmung als unpraktikabel und realitätsfremd.

Wirtschaftsfreiheit nicht direkt eingeschränkt

Das Bundesgericht schreibt nun, die unternehmerische Freiheit der Wirte bleibe trotz des kantonalen Rauchverbots bestehen. Sie könnten ihre Haupttätigkeit - Speisen und Getränke anbieten - weiter ausüben. Das Rauchverbot schränke die Wirtschaftsfreiheit somit nicht direkt ein.

Das Rauchverbot werde in den bernischen Ausführungsbestimmungen sogar gleich wieder gelockert, indem eben Fumoirs erlaubt würden. Die Bestimmungen zu diesen abgetrennten Raucherbereichen stellten höchstens einen leichten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar.

Um das Ziel des Gesetzes, den Schutz vor Passivrauch, zu erreichen, sei diese Massnahme erforderlich, zumal keine mildere Massnahmen erkennbar seien. Ausschankanlagen für die Bedienung der Gäste im Raucherraum erscheinen dem Bundesgericht zudem nicht als unerlässlich.

Auch das Zutrittsverbot von Personen unter 18 Jahren zu den Fumoirs, das die Wirte angefochten haben, sei mit dem Gesetz vereinbar, schreibt das Bundesgericht weiter. Die Einschränkungen für Restaurationsbetriebe seien erst recht zulässig, wenn sie dem Jugendschutz dienten.

Betriebsverbot geltend gemacht

Die Besonderheit der Thuner Shisha-Bar ist, dass man dort Wasserpfeifen rauchen kann. Die Betreiber machten deshalb in Lausanne geltend, das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen komme für sie einem faktischen Betriebsverbot gleich.

Auch das sieht das Bundesgericht anders. Die Bestimmungen gälten zwar auch für das Rauchen von Wasserpfeifen. Doch mit der Möglichkeit zur Errichtung eines Fumoirs könne die Bar auch weiterhin den Konsum von Wasserpfeifen anbieten. Sie erziele den Grossteil ihres Umsatzes nicht mit den Wasserpfeifen, sondern mit Getränken.

Das Bundesgericht bestätigt zudem die Kompetenz der Kantone, strengere Vorschriften als der Bund zum Schutz der Gesundheit zu erlassen. Davon hätten schon etliche Kantone Gebrauch gemacht.

Auf Bundesebene soll das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen voraussichtlich im Mai 2010 in Kraft treten. Im Kanton Bern gelten die Bestimmungen seit dem 1. Juli 2009. (js/sda)

Erstellt: 23.12.2009, 12:03 Uhr

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4 Kommentare

werner holzer

23.12.2009, 16:10 Uhr
Melden

Mit dem Urteil des Bundesgerichtes bin ich zu 100% einvertstanden. Das Rauchverbot in öffentlichen Lokalen hätte meines Erachtens schon vor Jahren in Kraft treten müssen. Antworten


Peter Zurbrügg

23.12.2009, 19:32 Uhr
Melden

Wieder einmal mehr, wird ein fragwürdiges Gesetz vom Bundesgericht gestützt. Von unparteiisch kann man da sicher nicht reden. Alles was die Menschen in der Freiheit einschränkt und knechtet, wird von den linken Politikern und Richtern gutgeheissen. Antworten



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