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Beschwerde gegen Psychotherapeutin - Klägerin tappt im Dunkeln
Von Susanne Graf. Aktualisiert am 09.02.2010 1 Kommentar
Kantonsarzt Hans Gerber. (Bild: Daniel Fuchs)
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Neues Register
Seit Anfang Jahr kann jede Schweizerin und jeder Schweizer in einem elektronischen Register nachprüfen, ob eine bestimmte «Medizinalperson» über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt. Das Medizinalberuferegister gibt Auskunft über Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Chiropraktiker und Tierärzte. Das Register wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), den Berufsorganisationen und den kantonalen Bewilligungsbehörden geführt. sgs
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Fast fünf Jahre ist es her, seit Rosa Berger* beim Berner Kantonsarzt eine Anzeige gegen ihre frühere Psychotherapeutin eingereicht hat. Sie wurde nach eigenen Angaben falsch therapiert, manipuliert und ausgenutzt. Fast fünf Jahre musste sie warten, ohne je zu erfahren, ob und welche Verfahrensschritte in ihrer Angelegenheit unternommen wurden. Sie befürchtete schon, Kantonsarzt Hans Gerber würde den Fall bewusst verschleppen, und schaltete den Anwalt Adolf C. Kellerhals aus Olten ein. Am 31.Dezember 2009 erhielt dieser einen Brief vom Kantonsarzt. Darin teilte Hans Gerber mit, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die angeschuldigte Psychotherapeutin aus Biel durch das Kantonsarztamt «erledigt werden konnte». Punkt.
Wie? Was?
Kellerhals hat keine Ahnung, ob der angeschuldigten Fachärztin die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Oder ob diese weiterhin als Psychotherapeutin tätig ist und allenfalls weitere Patientinnen «systematisch manipuliert», wie ihr dies Rosa Berger unter anderem vorgeworfen hat. Kellerhals und seine Mandantin erfahren auch nicht, ob der Kantonsarzt Mängel festgestellt und Massnahmen ergriffen hat. «Es ist nicht einmal klar, ob der Kantonsarzt überhaupt auf die Anzeige eingetreten ist», sagt Kellerhals. Deutlich wird Gerber in seinem Schreiben aber beim Hinweis, dass eine «Aufsichtsanzeigende in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung» und damit kein Recht auf Auskunft habe.
Eine neue Beschwerde
«So macht das keinen Sinn», stellt Kellerhals fest. Er findet: «Bei derart gravierenden Vorwürfen besteht doch ein gewichtiges öffentliches Interesse am Ausgang des Verfahrens gegen eine in der Öffentlichkeit wirkende Ärztin.» Er verweist auf ein Merkblatt der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, die dem Anzeiger bei aufsichtsrechtlichen Verfahren wenigstens Anspruch auf eine «zusammenfassende» Auskunft gibt. Mindestens dies würde er auch vom Kantonsarzt erwarten. Kellerhals will nun beim Gesundheitsdirektor des Kantons Bern eine Aufsichtsbeschwerde einreichen «gegen die Nichtauskunft des Kantonsarztes».
«Undankbare Rolle»
«Ich stehe da, wie wenn der schwarze Peter bei mir läge», stellt Kantonsarzt Hans Gerber fest und gibt zu bedenken, dass die Behörden durch die gesetzlichen Vorschriften im aufsichtsrechtlichen Verfahren nicht selten «in eine sehr undankbare Rolle» gerieten. «Es ist auch für uns oft relativ mühsam, dass wir die Karten nicht auf den Tisch legen und zum Beispiel einer Anzeigerin den Entscheid nicht kommunizieren können.»
Hans Gerber hütet sich, gegenüber dieser Zeitung Angaben über den Ausgang des Verfahrens zu machen. Überhaupt, gibt er zu bedenken, sei der Entscheid noch gar nicht rechtskräftig, die Ärztin habe immer noch die Möglichkeit, beim Gesundheitsdirektor dagegen Beschwerde zu führen.
Das würde sie kaum in Erwägung ziehen, wenn das Amt in ihrem Sinn entschieden hätte. Die Anwältin der Ärztin, Eva Saluz, wollte sich dazu nicht äussern. Doch laut GEF-Sprecher Jean-Philippe Jeannerat ist bei Gesundheitsdirektor Philippe Perrenoud (SP) tatsächlich eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsarztes eingegangen. Mehr will er aber mit Hinweis auf das «hängige Verfahren» dazu nicht sagen.
Andere Mittel
Für Carlo Tschudi, Leiter des Rechtsamts in der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF), ist Kellerhals’ Unmut nicht neu. Immer wieder seien anzeigende Personen enttäuscht, weil sie mit ihrer Anzeige etwas in Gang gebracht hätten, danach aber keine Rolle mehr spielten im Verfahren. Deshalb empfehle die GEF den Leuten in der Regel, sich anderer Mittel zu bedienen und zum Beispiel auf zivil- oder strafrechtlichem Weg zu versuchen, zu ihrem Recht zu gelangen. In einem aufsichtsrechtlichen Verfahren gehe es nie um Wiedergutmachung, «sondern darum, im Dienst der Allgemeinheit dafür zu sorgen, dass die von der Anzeige betroffene Gesundheitsfachperson wieder auf den richtigen Pfad kommt oder ihren Beruf nicht mehr selbstständig ausüben darf».
Ein neues Register
Doch wie erfährt die Öffentlichkeit, ob eine Ärztin den «richtigen Pfad» verlassen hat, wenn die Resultate aufsichtsrechtlicher Verfahren nicht bekannt gemacht werden? Tschudi verweist auf das Medizinalberuferegister, das seit dem 1.Januar 2010 für die Öffentlichkeit zugänglich ist (siehe Kasten). «Dort kann man nachsehen, ob jemand tätig sein darf oder nicht», sagt Tschudi.
Ein Blick in das Register zeigt: Die angeschuldigte Psychotherapeutin hat die Bewilligung. Aber das heisst zurzeit wenig: Da der Entscheid des Kantonsarztes noch nicht rechtskräftig ist, hätte ein allfälliger Entzug der Berufsausübungsbewilligung im Register noch gar nicht Eingang finden können.*Name der Redaktion bekannt (Berner Zeitung)
Erstellt: 09.02.2010, 07:30 Uhr
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1 KOMMENTAR
Andere Mittel? Für ein zivil oder strafrechtlichem Verfahren braucht es sehr viel "Fleisch am Knochen". Falsche Therapie kann im gegenwärtigen 'Therapeuten Birchermüesli' jederzeit wiedersprochen werden. Die Aussage von Manipulation ist eine subjektive Aussage. Aber: Eine Wartefrist von fünf Jahren beinhaltet ganz einfach eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin.
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