Juristisches Hickhack um Werkhof beginnt
Von Sandra Rutschi. Aktualisiert am 26.01.2010
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Besteht ein Notrecht?
Die Firma Gauch Grafik AG hat letzten Freitag eine Gemeindebeschwerde beim Regierungsstatthalteramt eingereicht. Darin macht sie geltend, dass der Gemeinderat von Bolligen beim Kauf der Liegenschaft als Werkhof kein Notrecht geltend machen kann. Mit dem Notrecht begründete der Gemeinderat, die Liegenschaft kaufen zu dürfen, bevor die Gemeindeversammlung darüber befindet. Dies, weil die Versammlung erst stattfinden könne, nachdem das 30 Tage gültige Vorkaufsrecht abgelaufen sei. Der Gemeinderat hatte vor Monaten auf den Kauf verzichtet, weil der Preis zu hoch war. Für die 2,2 Millionen Franken, welche die Firma Gauch bezahlen würde, möchte der Gemeinderat nun aber auch zugreifen.
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Überraschende Wende im geplanten Werkhof-Kauf der Gemeinde Bolligen: Das Kreisgericht Schwarzenburg-Seftigen befand, dass die Gemeinde in diesem Fall gar kein Vorkaufsrecht habe, wie diese es geltend macht. Gestern entschied das Gericht deshalb in einer superprovisorischen Verfügung, dass die Gemeinde nicht als Eigentümerin der Gewerbeliegenschaft an der Rörswilstrasse ins Grundbuch eingetragen werden darf. Es kommt damit einem Gesuch der Firma Gauch Grafik AG in Ittigen, die das Gebäude auch kaufen will, nach. Gestern Abend informierte die Firma Gauch die Medien über den Entscheid.
Damit hat das juristische Hickhack um die Gewerbeliegenschaft an der Rörswilstrasse zwischen der Gemeinde und der Firma Gauch begonnen – schon bevor die Gemeindeversammlung von Bolligen heute Abend entscheidet, ob sie die Liegenschaft tatsächlich erwerben will (siehe Kasten). Beide Parteien erheben Anspruch auf die Liegenschaft. Die Firma Gauch beruft sich auf einen unterzeichneten Kaufvertrag vom 18.Dezember 2009, die Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht.
«Spekulieren verhindern»
Der Hintergrund des Rechtsstreits ist verzwickt: Im Jahr 1999 verkaufte die Gemeinde die Liegenschaft an die heutige Eigentümerin Hasco Suisse AG. Die Hasco will das Gebäude nun seit einigen Monaten wieder verkaufen. Im Vertrag von 1999 ist das Vorkaufsrecht der Gemeinde bei einem solchen Weiterverkauf geregelt: «Es soll verhindert werden, dass die Käuferschaft mit dem Vertragsobjekt spekulieren könnte. Zu diesem Zweck wird der Vorkäuferschaft ein limitiertes Vorkaufsrecht eingeräumt.»
«Kein Vorkaufsrecht»
Dass das Vorkaufsrecht der Gemeinde limitiert ist, machte die Firma Gauch beim Gericht geltend und hat nun Recht erhalten. Das Gericht begründet dies damit, dass das Vorkaufsrecht laut Kaufvertrag von 1999 auf «die von der Käuferschaft nachgewiesenen Anlage- und Unterhaltskosten limitiert» sei. Im vorliegenden Fall würden diese Kosten laut Gericht 3,64 Millionen Franken betragen. Die Eigentümerin vereinbarte jedoch mit der Firma Gauch einen Kaufbetrag von bloss 2,2 Millionen Franken.
Der Fall eines Verkaufs unter den Anlage- und Unterhaltskosten sei im Vertrag von 1999 zwar nicht geregelt, räumt das Gericht ein. Doch sei offensichtlich, dass in diesem Fall der Gemeinde kein Vorkaufsrecht zustehe – weil die heutige Eigentümerin aus dem Verkauf an die Firma Gauch keinen spekulativen Gewinn ziehen würde.
Prozess steht noch bevor
Superprovisorische Verfügungen werden verhängt, um eine glaubhaft dargelegte, unmittelbare Gefährdung eines Rechtsguts abzuwenden. Würde die Gemeinde als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen, so könnte sie über das Grundstück verfügen, so das Gericht. Dadurch könnten der Firma Gauch Nachteile entstehen. Es handelt sich also um eine vorsorgliche Massnahme. Das Gericht wird noch endgültig entscheiden müssen, wer die Liegenschaft erwerben darf.
Versammlung findet statt
Gemeindepräsident Rudolf Burger (Bolligen Parteilos) erfuhr gestern Abend während einer Gemeinderatssitzung vom Entscheid des Gerichts. «Wir wer-den die Gemeindeversammlung durchführen und auf das Prozessrisiko hinweisen», sagt er. Der Gemeinderat sei vorgewarnt worden und habe damit gerechnet, dass es zum Prozess kommen wird. Zur juristischen Frage bezüglich limitiertes und unlimitiertes Vorkaufsrecht könne er keine Stellung nehmen. «Unser Anwalt ist der Meinung, dass der Gemeinde auch unter den neuen Umständen das Vorkaufsrecht zusteht.»
(Berner Zeitung)
Erstellt: 26.01.2010, 09:18 Uhr
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