Erfolg für Patientinnen
In den Jahren 2001 und 2003 hatte es das Bundesgericht zweimal abgelehnt, dass eine Krankenversicherung nach der Amputation oder Operation einer krebsbefallenen Brust auch einen Eingriff an der intakten Brust einer Brustkrebs-Patientin bezahlen muss.
Das Bundesgericht war damals der Ansicht, dass die Versicherung nur für die Umgestaltung der amputierten oder operierten Brust aufkommen müsse. Ausnahmen liessen sich nur dann rechtfertigen, wenn die nach der Operation ungleichen Brüste eine «krankhafte» physische oder psychische Störung verursacht hätten.
In dem gestern veröffentlichten Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung angepasst. Unter Umständen könne sich ein Eingriff an einer gesunden Brust als angemessener erweisen, als die bereits operierte Brust umzuformen. Das sei etwa bei einer Frau der Fall, die einen übergrossen Busen habe, argumentierte das Bundesgericht. Im konkreten Fall bestätigte es teilweise ein Urteil der Freiburger Justiz, die zu Gunsten einer an Brustkrebs erkrankten Frau entschieden hatte. Das Bundesgericht schickt das Dossier zu einer ergänzenden Abklärung an die untere Instanz zurück. sda>
Erstellt: 09.02.2012, 00:32 Uhr
Region
Remund führend in Werbetechnik
Kein Wunsch zu aufwendig, kein Format zu gross - Remund Werbetechnik löst jede Aufgabe mit modernster Technik.
Live @ Sunset
11. bis 22. Juli - Zürich Dolder u.a. mit B.B. King, Elton John und Alanis Morissette!
Familie, Beruf und Studium
Sonia Uhlmann ist keine typische Studentin. Dank Fernstudium hat sie den Master trotzdem geschafft.




