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Fielding darf weiter über Borer bloggen

Von Michèle Binswanger. Aktualisiert am 25.05.2011 33 Kommentare

Seit ein paar Monaten veröffentlicht Shawne Fielding intime Details aus ihrer Ehe mit Thomas Borer. Dieser wollte ihr das gerichtlich verbieten. Das Bezirksgericht Horgen hat sein Begehren nun abgelehnt.

1/20 Einer der letzten gemeinsamen Auftritte: Thomas Borer-Fielding und Ehefrau Shawne am Deutschen Opernball 2009 in Frankfurt.
Bild: Keystone

   

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Seit Mai dieses Jahres ist der Rosenkrieg zwischen dem ehemaligen Botschafterpaar Shawne Fielding und Thomas Borer offen ausgebrochen. Nachdem vor Jahresfrist die Obhut der gemeinsamen Kinder Borer zugesprochen worden war, begann Fielding im April auf ihrem persönlichen Blog, ihre Sicht der Dinge darzustellen und zum Teil intime Dokumente aus ihrem Eheleben, der Trennungszeit und aus dem Privatleben Thomas Borers zu publizieren. Sie erhob dabei auch schwere Vorwürfe an Borers Adresse, der sie in mehrfacher Hinsicht betrogen habe – um ihre Besitztümer, ihre Kinder und um eheliche Treue.

Ende April leitete Borer verschiedene Verfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede gegen Fielding ein. Fielding verschob darauf ihren Blog zu einem ausländischen Provider, um weiter publizieren zu können.

Recht auf Meinungsäusserung

Nun hat das Bezirksgericht Horgen ein erstes Urteil in der Sache gefällt – zugunsten von Fielding. Zwar habe Fielding mit ihren Äusserungen auf dem Blog tatsächlich Borers Persönlichkeistrechte verletzt, heisst es im Urteil. Doch da die Einträge bereits wieder vom Netz verschwunden sind, ist das gegenstandslos. Das Rechtsbegehren, Fielding müsse alle in irgendeiner Form verfassten oder zugänglich gemachten Einträge, Korrespondenzen, Dokumente und Links vom Internet entfernen, wurde dagegen abgewiesen. Ebenso das Begehren, Fielding zu verbieten, künftig Dokumente und Informationen betreffend Borer zu veröffentlichen. Diese Massnahme gehe zu weit, entschied das Gericht. Fielding habe ein Interesse daran, über ihr Privatleben zu berichten und ihre Meinung kundzutun, heisst es in den Gerichtsakten, die Bernerzeitung.ch/Newsnet vorliegen. «Die Meinungsfreiheit wie auch das Persönlichkeitsrecht beinhalten grundsätzlich das Recht einer Person, ihre Meinung zu ihrem Privatleben und ihrer Vergangenheit zu äussern. So muss es der Gesuchstellerin zum Beispiel erlaubt sein, über die Heirat mit dem Gesuchsteller, die Tatsache der Trennung oder die gemeinsamen Kinder zu schreiben», heisst es da. Fielding darf also bis auf Weiteres über ihre Beziehung zu Borer berichten. Ob sie mit ihren Einträgen Borers Persönlichkeitsrechte verletzt hat, muss nun ein Zivilrichter entscheiden.

Das Urteil kann angefochten werden. Ob Borer den Fall weiterziehen wird, ist noch nicht bekannt. (Bernerzeitung.ch/Newsnet)

Erstellt: 25.05.2011, 11:16 Uhr

33

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33 Kommentare

Max Marillo

25.05.2011, 12:17 Uhr
Melden 42 Empfehlung

Die Dame ist ja wohl mehr als peinlich... bitte Berichterstattung aus Gründen der Irrelevanz einstellen. Antworten


Peter Bürger

25.05.2011, 12:03 Uhr
Melden 34 Empfehlung

Und dann wundert sich Frau Fielding, dass das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder dem Ex-Mann zugesprochen wird... Antworten



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