Pflicht zur Sicherung des WLAN-Netzes?

Aktualisiert am 18.03.2010

Der deutsche Bundesgerichtshof steht vor der Grundsatzentscheidung, wie gut WLAN-Nutzer ihren Internetanschluss gegen den Zugriff Dritter schützen müssen.

WLAN-Netze: In der Vergangenheit hatte der deutsche BGH strenge Massstäbe an die Haftung von Computer-Eigentümern angelegt.

WLAN-Netze: In der Vergangenheit hatte der deutsche BGH strenge Massstäbe an die Haftung von Computer-Eigentümern angelegt.

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Sicherheit für WLAN-Nutzer

Da die Reichweite eines WLAN-Netzes meist über den Bereich der eigenen Wohnung hinausgeht, ist eine Sicherung des drahtlosen Internetzugangs (Wireless Local Area Network, WLAN) unerlässlich.

Der aktuelle Verschlüsselungsstandard heisst WPA (WiFi Protected Access), die neueste Variante WPA2; notfalls ist aber auch der ältere Standard WEP besser als gar keine Verschlüsselung. In beiden Fällen wählt der Nutzer am besten einen Netzwerkschlüssel, der schwer zu knacken sein sollte; empfohlen werden 63 Zeichen, die am besten grosse und kleine Buchstaben, Sonderzeichen sowie Ziffern enthalten. Ein regelmässiger Wechsel erhöht die Sicherheit zusätzlich.

Zudem empfiehlt es sich, das WLAN-Gerät auszuschalten, wenn es nicht genutzt wird. Auch lässt sich die Reichweite über die Sendeleistung herabsetzen, damit das Netzwerk ausserhalb der Wohnung möglichst nicht mehr erreichbar ist.

Noch mehr Sicherheit lässt sich mit Änderungen der Voreinstellungen am Router und an den Endgeräten erreichen. Über eine Beschränkung der sogenannten MAC-Adressen am Router kann man festlegen, dass sich nur die eigenen Computer oder Handys in das WLAN-Netz einwählen können.

Von dem Karlsruher Urteil wird abhängen, ob Nutzern hohe Schadenersatzforderungen drohen, wenn Dritte unbefugt auf ihren kabellosen Internetanschluss zugreifen. Am Donnerstag verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) über solch einen Fall. Ob das Urteil noch am Donnerstag fällt, liess der Erste Zivilsenat allerdings zunächst offen.

Im Streitfall geht es um das Lied «Sommer unseres Lebens». Ein Unbefugter hatte von aussen auf einen nicht hinreichend gesicherten WLAN-Anschluss zugegriffen und sich den Musiktitel heruntergeladen. Der Eigentümer des Computers war zur fraglichen Zeit im Urlaub. Da aber die Reichweite von WLAN-Anschlüssen über die eigene Wohnung hinausgeht, konnte sich ein Dritter offenbar von aussen einwählen. Der Urheber des Songs klagte auf Schadenersatz.

Bisher strenge Massstäbe

Das Oberlandesgericht Frankfurt sah keinen Haftungsgrund des Computerinhabers und wies die Klage rundweg ab. Denn nicht der Inhaber des WLAN-Anschlusses, sondern ein Aussenstehender habe unberechtigt das Urheberrecht verletzt. Hiergegen legte die Musikgesellschaft Revision ein. Jetzt kommt es auf das letztinstanzliche Urteil des BGH an.

In der Vergangenheit hatte der BGH strenge Massstäbe an die Haftung von Computer-Eigentümern angelegt. So wurde ein Ehemann wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt, weil seine Frau unberechtigt seinen Ebay-Account genutzt und dort eine imitierte Designer-Halskette angeboten hatte. Damals entschied der BGH, dass der Ehemann seine Zugangsdaten hätte ausreichend schützen müssen.

Nicht zwingend mit Zugangscode

Im jetzigen Fall könnte es aber anders sein. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Bornkamm sagte am Donnerstag in der mündlichen Verhandlung, dass bei WLAN-Anschlüssen nicht zwingend ein spezieller Zugangscode vergeben werde, den der Inhaber schützen müsse. Deshalb sei die Frage, ob der WLAN-Nutzer erst dann Sicherungsmassnahmen ergreifen müsse, wenn er Kenntnis von dem unbefugten Zugriff bekommt. (rek/ddp)

Erstellt: 18.03.2010, 15:45 Uhr

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